Schliesslich warf er die nassen Papiertücher auch nach dem Beschuldigten 1. Weiter ist gemäss den Angaben der Zeugin K.________, welche insofern auch mit den Angaben des Beschuldigten 1 selbst übereinstimmen, davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 den Strafkläger als Reaktion auf die Bedrohung mittels eines Kniestosses bzw. mit einer polizeilich vorgesehenen Massnahme (von vorne nach vorne) zu Boden führte. Der Beschuldigte 1 führte den Kniestoss aus, der Beschuldigte 2 half dabei, den Strafkläger kontrolliert zu Boden zu führen. Bereits an dieser Stelle ist in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob es sich dabei um ein verhältnismässiges Vorgehen der Beschuldigten handelte.