Aufgrund der Tatsche, dass sich die Zeugin K.________ in einem gewissen Abstand zum Geschehen befand, nicht zu jeder Zeit vollständige Sicht auf den Beschuldigten 1 bzw. den Strafkläger hatte und sie bezüglich der Frage, ob der Strafkläger eine drohende Haltung eingenommen hatte, nicht klare Angaben machen konnte, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Strafkläger gegenüber dem Beschuldigten 1 in bedrohender Art und Weise die Hand erhob und dabei mit den nassen Papiertüchern herumfuchtelte. Schliesslich warf er die nassen Papiertücher auch nach dem Beschuldigten 1. Weiter ist gemäss den Angaben der Zeugin K.