_ hielt anlässlich dieser zweiten Einvernahme auch fest, dass sie von ihrem Standort aus nicht immer alles habe sehen können. Es habe Situationen gegeben, bei denen sie nicht dazu gesehen habe, weil sie nicht dabei gewesen sei (pag. 143). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie, dass der Strafkläger die Tücher aus dem Warteraum schmeissen wollte und sie verstehen könne, dass dies für den Beschuldigten 1, welcher unmittelbar neben dem Strafkläger gestanden habe, so ausgesehen habe,