Vielmehr sei die Situation, in der der Strafkläger die Tücher aus dem Warteraum geworfen habe, ausschlaggebend für die weiteren Geschehnisse gewesen (pag. 121). Später relativierte sie ihre Angaben jedoch etwas und gab an, dass es sein könne, dass sich der Beschuldigte 1 durch die Handlungen des Strafklägers bedroht gefühlt habe. Dass der Strafkläger eine Faust gemacht habe, könne sie jedoch nicht bestätigen (pag. 140). Die Zeugin K.________ hielt anlässlich dieser zweiten Einvernahme auch fest, dass sie von ihrem Standort aus nicht immer alles habe sehen können.