Die Tücher flogen dann aus dem Warteraum. Diese Situation war denn für Herrn A.________ ausschlaggebend, dass er Herrn E.________ mit dem Knie einen Tritt in den Unterleib gab.» (pag. 121). Anlässlich der ersten Einvernahme machte die Zeugin K.________ noch geltend, sie könne nicht sagen, dass der Strafkläger versuchte hätte, den Beschuldigten 1 zu schlagen. Vielmehr sei die Situation, in der der Strafkläger die Tücher aus dem Warteraum geworfen habe, ausschlaggebend für die weiteren Geschehnisse gewesen (pag.