Damit gestand der Beschuldigte 2 erneut implizit ein bewusstes Handeln ein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 – in Übereinstimmung mit seinen Angaben an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – die Jacke des Strafklägers holte, um damit der Aufforderung an den Strafkläger, den Urin aufzuwischen, Nachdruck zu verleihen und ihn zum Aufwischen der Verunreinigung zu bewegen. Anschliessend legte der Beschuldigte 2 die Jacke bewusst in den Urin. 10.10 Beweiswürdigung bezüglich des Kniestosses Auch bezüglich der sogenannten 2. Phase kann vollumfänglich auf die Aussagen der Zeugin K.________ abgestellt werden.