Er könne es aber nicht erklären. Er wisse nicht, ob er damit der Aufforderung zu putzen, Nachdruck habe verleihen wollen (pag. 84). Diese Erklärungsversuche des Beschuldigten 2 sind nicht glaubhaft. Der Beschuldigte 2 musste die Jacke des Strafklägers im Nebenraum holen, es ist also von einem bewussten Handeln auszugehen. Dass der Beschuldigte 2 unter diesen Umständen nicht mehr wusste, wieso bzw. wie die Jacke in den Urin zu liegen kam, stellt eine Schutzbehauptung dar. So musste er denn auch eingestehen, dass er mit seinem Verhalten der Aufforderung an den Strafkläger, den Urin zu putzen, Nachdruck verleihen wollte.