Der Beschuldigte 1 will diesen Vorfall nicht wahrgenommen haben, was angesichts der engen Platzverhältnisse nicht glaubhaft ist. Vielmehr weist sein ausweichendes Aussageverhalten darauf hin, dass sich der Beschuldigte 2 in dieser Hinsicht nicht regelkonform verhalten hatte. Der Beschuldigte 2 machte seinerseits wie erwähnt unterschiedliche Angaben. Zuerst führte er anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2014 aus, dass er die Jacke in den Fingern gehabt habe und diese im Urin gelegen habe. Er könne es aber nicht erklären.