Unbestritten ist hingegen, dass die Jacke durch den Beschuldigten 2 geholt wurde und schliesslich im Urin lag. Die Zeugin K.________, auf deren Angaben auch in diesem Punkt abzustellen ist, beschrieb, dass der Beschuldigte 2 die Wildlederfelljacke des Strafklägers geholt und in die Urinpfütze am Boden gelegt habe. Anschliessend habe er die Jacke wieder aufgehoben und in den Aussackungsraum zurückgebracht. Der Beschuldigte 1 will diesen Vorfall nicht wahrgenommen haben, was angesichts der engen Platzverhältnisse nicht glaubhaft ist.