Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass der Strafkläger in einer ersten Phase durch den Beschuldigten 1 am Nacken gepackt, zu Boden gedrückt und anschliessend mehrere Male durch den Urin gezogen wurde. 10.9 Beweiswürdigung bezüglich des Vorfalls mit der Jacke Der Beschuldigte 2 machte bezüglich der Frage, ob, wie und wieso er die Jacke des Strafklägers in dessen Urin gelegt hatte, widersprüchliche Angaben. Unbestritten ist hingegen, dass die Jacke durch den Beschuldigten 2 geholt wurde und schliesslich im Urin lag.