Demgegenüber war der Beschuldigte 1 in einem wachsamen Zustand, er war zudem in der Selbstverteidigung ausgebildet. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm unter diesen Umständen ohne weiteres möglich war, auch einen grösseren Menschen zu Boden zu drücken und hin- und her zu schleifen. Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass der Strafkläger in einer ersten Phase durch den Beschuldigten 1 am Nacken gepackt, zu Boden gedrückt und anschliessend mehrere Male durch den Urin gezogen wurde.