28 den musste, um wieder aufgestellt zu werden. Die Begründung, er habe deswegen durch den Urin gezogen werden müssen, überzeugt auch deshalb nicht. Auch die Grösse des Strafklägers spricht nicht gegen diese Sachverhaltsfeststellung der Kammer. Der Strafkläger befand sich unter Alkohol- und Drogeneinfluss, entsprechend war er in seiner Reaktionsfähigkeit verlangsamt bzw. eingeschränkt. Demgegenüber war der Beschuldigte 1 in einem wachsamen Zustand, er war zudem in der Selbstverteidigung ausgebildet.