Die Zeugin K.________ holte in der Folge Handtücher aus dem Putzraum, damit der Strafkläger die Verunreinigung gemäss der Aufforderung der beiden Beschuldigten aufwischen konnte. Wie bereits dargelegt erachtet es die Kammer nicht als glaubhaft, dass der Beschuldigte 1, welcher sich in einer direkten Konfrontation mit dem Strafkläger befand, den Warteraum verliess, um Tücher holen zu gehen. Auch diesbezüglich ist deshalb vollumfänglich auf die Angaben der Zeugin abzustellen, wonach sie selbst in den Putzraum gegangen und Handtücher holen gegangen sei (pag. 120). Nach der Rückkehr der Zeugin kam es anschliessend zum Vorfall mit der Jacke des Strafklägers.