Die Polizisten befanden sich bei der Bäckerei Reinhard, als sie den Strafkläger festnahmen. Sie konnten damit ihre Znünipause nicht beenden bzw. das Essen nicht wie gewollt kaufen. Dass sie dies später nachholten, ist deswegen nachvollziehbar, nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Vorwürfe jedoch ohnehin irrelevant. Weiter ist unbestritten, dass der Strafkläger im Warteraum auf den Boden urinierte und der Urin durch die Tür nach aussen floss. Dies wird denn auch durch sämtliche involvierten Personen beschrieben. Die Zeugin K.______