27 Bäckerei Reinhard gingen, um ein Znüni zu kaufen (pag. 120). Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nicht noch einmal zum Reinhard gegangen seien, sind nicht glaubhaft. Aus den Angaben des Beschuldigten 2 ergibt sich, dass er der Frage nach dem Besuch der Bäckerei ausweichen wollte, was ein Lügensignal darstellt. Zudem erscheint der erneute Besuch der Bäckerei auch mit Blick auf die vorherigen Geschehnisse als logisch. Die Polizisten befanden sich bei der Bäckerei Reinhard, als sie den Strafkläger festnahmen.