Diese Geschehnisse sind für die Beurteilung der vorliegend zu prüfenden strafrechtlichen Vorwürfe denn auch nicht relevant. Fest steht jedenfalls, dass sich der Strafkläger wie erwähnt während der Urinabgabe äusserst renitent verhalten hatte, so dass die Mitwirkung des Beschuldigten 1 erforderlich wurde. Weiter ist davon auszugehen, dass der Strafkläger, welcher sich im Warteraum befand, mehrmals den Notrufknopf betätigte und die Polizisten anschliessend zur