Zwischen den einzelnen Vorfällen verstrich eine gewisse Zeit, während der der Strafkläger alleine in der Zelle zurückgelassen wurde. 10.8 Beweiswürdigung bezüglich des zu Boden drückens Wie sich die Geschehnisse im Aussackungsraum und anlässlich des Drogentests genau darstellten, muss und kann – da die Zeugin nicht dabei anwesend war – offen gelassen werden. Diese Geschehnisse sind für die Beurteilung der vorliegend zu prüfenden strafrechtlichen Vorwürfe denn auch nicht relevant.