Es ist daher zusammengefasst festzuhalten, dass nicht nur die glaubhaften Aussagen der Zeugin K.________ sondern auch die eigene Schilderung der Geschehnisse durch die Beschuldigten – insbesondere durch den Beschuldigten 1 – belegen, dass es zu zwei Vorfällen physischer Einwirkung auf den Strafkläger gekommen ist. Zwischen den einzelnen Vorfällen verstrich eine gewisse Zeit, während der der Strafkläger alleine in der Zelle zurückgelassen wurde.