Bezüglich einiger Punkte sind seine Aussagen zur Gewaltanwendung durch die Polizisten gar schlicht wahrheitswidrig. Auf seine Angaben kann deshalb, soweit sie sich nicht mit den Aussagen der Zeugin K.________ decken, nicht abgestellt werden. Es ist daher zusammengefasst festzuhalten, dass nicht nur die glaubhaften Aussagen der Zeugin K.________ sondern auch die eigene Schilderung der Geschehnisse durch die Beschuldigten – insbesondere durch den Beschuldigten 1 – belegen, dass es zu zwei Vorfällen physischer Einwirkung auf den Strafkläger gekommen ist.