Auch aus der Tatsache, dass der Strafkläger selbst nur einen Vorfall schilderte, vermögen die Beschuldigten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie bereits erwähnt, stand der Strafkläger sowohl unter Alkohol- als auch unter Drogeneinfluss. Seine Wahrnehmung war stark getrübt und seine Aussagen sind denn auch wenig glaubhaft. Es gelingt ihm insbesondere nicht, den Sachverhalt chronologisch, logisch und zusammenhängend zu schildern und es sind viele Übertreibungen auszumachen. Bezüglich einiger Punkte sind seine Aussagen zur Gewaltanwendung durch die Polizisten gar schlicht wahrheitswidrig.