52), ist keineswegs überzeugend. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten diesfalls seine Schmerzen, welche ja dann in nicht nachvollziehbarer Weise verspätet aufgetreten wären, vermutlich als Simulation wahrgenommen und dies zu ihrer Verteidigung auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden so kommuniziert hätten. Dass beide Beschuldigten keine derartigen Aussagen tätigten, legt nahe, dass ihre Angaben in diesem Punkt nicht wahr sein können. Auch aus der Tatsache, dass der Strafkläger selbst nur einen Vorfall schilderte, vermögen die Beschuldigten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.