Auch die weitere Schilderung der Ereignisse durch den Beschuldigten 1 ist nicht logisch und inkonsistent. So soll sich der Strafkläger – nachdem er mittels Kniestoss zu Boden gebracht wurde – in seinem Urin gewälzt und Kapriolen gemacht haben (pag. 32 und 52). Beide Beschuldigten führten jedoch auch aus, dass der Strafkläger nach dem Kniestoss über Schmerzen geklagt hatte (pag. 52 und 79). Dass der Strafkläger mit derartigen Schmerzen noch seinen Urin aufwischen und sich darin hätte wälzen können («Kapriolen machen» pag. 52), ist keineswegs überzeugend.