Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte 1 den Strafkläger nach dessen zweiter Aggression sofort zu Boden geführt hatte, obwohl der Strafkläger dabei gemäss Schilderung des Beschuldigten lediglich mit den Papiertüchern herumgefuchtelt und Drohgebärden gemacht haben soll (pag. 51). Dass der Beschuldigte 1 also in jenem Moment, in dem der Strafkläger die Faust zum Schlag erhob, diese lediglich zu Boden geführt und den Raum anschliessend verlassen haben will, um Papiertücher zu holen, ist nicht glaubhaft. Der Strafkläger