Diese Schilderung ist wie bereits erwähnt nicht logisch. Der Beschuldigte 1 führte selbst aus, dass der Strafkläger den Eindruck erweckt habe, zuschlagen zu wollen. Dass er unter diesen Umständen lediglich die Faust ergriffen und keine weitergehenden Massnahmen eingeleitet hatte, ist nicht glaubhaft. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte 1 den Strafkläger nach dessen zweiter Aggression sofort zu Boden geführt hatte, obwohl der Strafkläger dabei gemäss Schilderung des Beschuldigten lediglich mit den Papiertüchern herumgefuchtelt und Drohgebärden gemacht haben soll (pag.