Zwar wird im Journaleintrag nur ein Vorfall geschildert, in dem der Strafkläger zu Boden gebracht worden sein soll. Hingegen schilderte der Beschuldigte 1 darin (und auch in den Einvernahmen) bei genauer Betrachtung selbst zwei Vorfälle, während derer sich der Strafkläger gegenüber den Polizisten aggressiv verhalten haben soll. So gab er an, dass der Strafkläger die linke Faust erhoben habe, so als hätte er unmittelbar zuschlagen wollen. Der Beschuldigte 1 habe daraufhin die Faust ergriffen und mittels verbaler Unterstützung zu Boden geführt. Anschliessend seien dem Strafkläger Papiertücher gegeben worden (pag. 32). Diese Schilderung ist wie bereits erwähnt nicht logisch.