Angesichts ihrer klaren Aussagen während der ersten Einvernahme und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vermag diese Unsicherheit jedoch keinen Zweifel am ursprünglich geschilderten Sachverhalt zu wecken. Insbesondere sind wie bereits erwähnt weder Aggravierungstendenzen auszumachen, noch hat die Zeugin nicht nachvollziehbare Behauptungen aufgestellt. Dies hat umso mehr zu gelten, als die diesbezüglichen Angaben der beiden Beschuldigten lückenhaft und gar widersprüchlich sind. Zwar wird im Journaleintrag nur ein Vorfall geschildert, in dem der Strafkläger zu Boden gebracht worden sein soll.