Auf den ersten Blick ist nicht ersichtlich (und war insbesondere damals für die Zeugin nicht ersichtlich), wieso der Beschuldigte 1 wahrheitswidrig hätte abstreiten sollen, dass es zu zwei Vorfällen gekommen war, zumal sich daraus nicht unmittelbar etwas zu Gunsten des Beschuldigten 1 ableiten lässt. Dass die Zeugin unter diesen Umständen verunsichert wurde und für kurze Zeit ihre eigene Erinnerung in Frage zu stellen begann, verwundert nicht. Angesichts ihrer klaren Aussagen während der ersten Einvernahme und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vermag diese Unsicherheit jedoch keinen Zweifel am ursprünglich geschilderten Sachverhalt zu wecken.