Denn die Zeugin bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut, dass es zu zwei Vorfällen gekommen war. Dass es anlässlich der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage zu einer Unsicherheit ihrerseits gekommen war, ist nachvollziehbar. Auf den ersten Blick ist nicht ersichtlich (und war insbesondere damals für die Zeugin nicht ersichtlich), wieso der Beschuldigte 1 wahrheitswidrig hätte abstreiten sollen, dass es zu zwei Vorfällen gekommen war, zumal sich daraus nicht unmittelbar etwas zu Gunsten des Beschuldigten 1 ableiten lässt.