Wie bereits im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen festgestellt, ist auf diese glaubhaften Angaben abzustellen. Die Aussagen erfolgten relativ tatnahe und es sind keine Gründe ersichtlich, wieso davon abzuweichen wäre. Auch anlässlich der zweiten Einvernahme bestätigte die Zeugin auf entsprechenden Vorhalt, dass es zwei Vorfälle gegeben habe. Erst auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1 nur von einem Vorfall gesprochen habe, äusserte die Zeugin ihre Unsicherheit. Daraus vermögen die Beschuldigten jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn die Zeugin bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut, dass es zu zwei Vorfällen gekommen war.