25 getrennten Vorfällen gesprochen und diese detailliert beschrieben. So hielt sie fest, dass sie nach dem ersten Vorfall den Warteraum verlassen hätten und sie alle drei weitergearbeitet hätten. Anschliessend seien die beiden Beschuldigten wieder zum Strafkläger gegangen, wobei der Beschuldigte 1 in den Warteraum rein gegangen und der Beschuldigte 2 bei der Türöffnung stehen geblieben sei (pag. 121). Wie bereits im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen festgestellt, ist auf diese glaubhaften Angaben abzustellen.