Auch der Strafkläger habe in seiner Anzeige sowie in den Einvernahmen nur einen einheitlichen Vorfall geschildert. Entgegen diesen Ausführungen der Verteidigung geht die Kammer vorliegend davon aus, dass es während zwei zeitlich voneinander getrennten Vorfällen zu einer bzw. zu zwei physischen Einwirkungen – deren Umfang im Folgenden zu klären sein wird – auf den Strafkläger gekommen ist. Die Zeugin K.________ hat anlässlich der ersten Einvernahme nachvollziehbar, klar und konstant von zwei zeitlich