Die beiden Beschuldigten hätten demgegenüber konstant einen Vorfall geschildert. Der entsprechende Journaleintrag, welcher diese Schilderung bestätigen würde, sei unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt, eine Anpassung sei aufgrund der zeitlichen Verhältnisse gar nicht mehr möglich gewesen. Auch der Strafkläger habe in seiner Anzeige sowie in den Einvernahmen nur einen einheitlichen Vorfall geschildert.