Der Beschuldigte 1 macht in diesem Zusammenhang geltend, die Zeugin K.________ habe bei ihrer ersten Einvernahme zwei Vorfälle geschildert. Anlässlich der zweiten Einvernahme, bei der sie die Geschehnisse nicht mehr frei geschildert habe, habe sie zwar formell zwei Vorfälle bestätigt, auf konkrete Nachfrage hingegen angegeben, sich nicht mehr sicher zu sein. Die beiden Beschuldigten hätten demgegenüber konstant einen Vorfall geschildert.