567, S. 27 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Nach der Aussackung und der Abgabe der Urinprobe wurde der Strafkläger in den Warteraum 2 verbracht, wo er – nachdem er mehrere Male die Notfallklingel betätigte – auf den Boden urinierte (vgl. auch pag. 571f., S. 31f. der Entscheidbegründung). Ob die Notfallklingel des Strafklägers kurze Zeit in die Warteschlaufe gesetzt wurde, ist nicht relevant und kann daher offen bleiben. Auf die Frage, ob die Polizisten die Bäckerei Reinhard aufsuchten, wird unten näher einzugehen sein.