Zum anderen wäre auch davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten den Strafkläger diesfalls gefasst und nicht alleine weiter laufen gelassen hätten. Weiter kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu den weiteren Geschehnissen auf der Polizeiwache verwiesen werden. Demnach ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich der Strafkläger anlässlich der Abgabe der Urinprobe renitent und unkooperativ verhalten hatte und die Abnahme des Urins nur durch die Mitwirkung des Beschuldigten 1 möglich gewesen war (vgl. auch pag. 567, S. 27 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).