Weiter ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte während des Gangs zur Polizeiwache nicht aussergewöhnlich verhalten hatte. Der Strafkläger folgte den beiden Beschuldigten in einem verhältnismässig normalen Tempo zur Polizeiwache. Wäre er tatsächlich sehr langsam gelaufen und anschliessend auch gerannt, wäre dies zum einen der Zeugin aufgefallen. Zum anderen wäre auch davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten den Strafkläger diesfalls gefasst und nicht alleine weiter laufen gelassen hätten.