24 Aussagen der Zeugin abgestellt werden. Anlässlich der Anhaltung hatte sich der Strafkläger gegenüber den Beschuldigten zwar provozierend verhalten, hätte er jedoch tatsächlich im Bahnhof – wie dies die Beschuldigten geltend machen – damit begonnen, seine Effekten auszulegen, hätte dies die Zeugin wahrnehmen müssen. Weiter ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte während des Gangs zur Polizeiwache nicht aussergewöhnlich verhalten hatte.