Es stellt sich die Frage, wieso der Beschuldigte derart betont, er selbst sei sicherlich nicht zur Bäckerei gegangen, da er sein Znüni jeweils selbst mitbringe. Diese Ausführungen sprechen augenscheinlich nicht dagegen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 zur Bäckerei begleitet hatte. Auch anhand dieses Punktes wird deutlich, wie der Beschuldigte 2 versucht, belastenden Fragen auszuweichen. 10.5 Zwischenfazit Aussagewürdigung der Parteien Im Sinne eines Zwischenfazits zu den Aussagen der Parteien ist festzuhalten, dass einzig die Zeugin durchwegs glaubhafte Angaben macht, weswegen auf ihre Aussagen abzustellen ist.