Auch die Angaben des Beschuldigten 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind nicht glaubhaft. Auf die Frage, ob sie während der Inhaftierung des Strafklägers noch zur Bäckerei Reinhard gegangen seien, antwortete er ausweichend, davon wisse er nichts. Er sicherlich nicht, er arbeite seit 10 Jahren bei der Polizei und habe sein Znüni immer selbst mitgebracht (pag. 483). Es stellt sich die Frage, wieso der Beschuldigte derart betont, er selbst sei sicherlich nicht zur Bäckerei gegangen, da er sein Znüni jeweils selbst mitbringe.