Dass ihm dies unter Schmerzen noch möglich gewesen sein soll bzw. er ohne über Schmerzen zu klagen geputzt haben soll, ist nicht überzeugend. Nicht schlüssig sind die Angaben des Beschuldigten 2 insbesondere auch bezüglich des ihm gemachten Vorwurfs, die Jacke des Strafklägers in den Urin gelegt zu haben. Hierzu machte er ausweichende bzw. nicht glaubhafte Angaben (pag. 84, 88 und 486). Darauf wird jedoch im Rahmen der Würdigung dieses konkreten Vorfalls noch näher einzugehen sein. 10.4.2 Auch die Angaben des Beschuldigten 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind nicht glaubhaft.