So soll der Strafkläger erst nach den durch sie getätigten Abklärungen bei der Entlassung über Schmerzen geklagt haben (pag. 79). Dies ist nicht überzeugend und es stellt sich die Frage, was zwischen dem kontrollierten Aufstellen des Strafklägers und dem erstmaligen Klagen über Schmerzen passiert ist. Der Strafkläger soll gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 nach dem Kniestoss seinen Urin aufgeputzt haben (pag. 89). Dass ihm dies unter Schmerzen noch möglich gewesen sein soll bzw. er ohne über Schmerzen zu klagen geputzt haben soll, ist nicht überzeugend.