Insbesondere fällt auf, dass beide erklärten, der Strafkläger habe aus der Zelle gezogen werden müssen, um «weiterarbeiten» zu können. Worin dieses sogenannte «Weiterarbeiten» jedoch bestanden haben soll, führen sie nicht aus, obwohl dieser Ausdruck durchaus einer näheren Erklärung bedürfte. Auch bezüglich der Schmerzen, über die der Strafkläger geklagt haben soll, sind die Angaben des Beschuldigten 2 nicht konsistent. So soll der Strafkläger erst nach den durch sie getätigten Abklärungen bei der Entlassung über Schmerzen geklagt haben (pag.