Schliesslich gab er auch erst auf Nachfrage und nicht in freier Erzählung an, dass der Beschuldigte 1 den Strafkläger wieder gefasst habe (pag. 79). Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass die Schilderung des Kerngeschehens durch den Beschuldigten 2 Lücken aufweist und weder schlüssig noch überzeugend ist. Weiter fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 teils wörtlich mit denjenigen des Beschuldigten 1 übereinstimmen, was darauf hindeutet, dass sich der Beschuldigte anhand der ihm vorliegenden Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten 1 auf seine eigene Einvernahme vorbereitet hatte.