So gab er wenig nachvollziehbar an, dass er im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte 1 den Strafkläger wieder gefasst habe, nicht alles genau gesehen habe (pag. 79). Diese Ausflüchte des Beschuldigten 2 sind insbesondere darum nicht glaubhaft, weil er nicht nachvollziehbar erklären konnte, aus welchen Gründen er die Geschehnisse nur teilweise wahrgenommen hatte, so möglicherweise aufgrund eines veränderten Standortes. Schliesslich gab er auch erst auf Nachfrage und nicht in freier Erzählung an, dass der Beschuldigte 1 den Strafkläger wieder gefasst habe (pag.