Damit besteht bezüglich eines relevanten Punktes des Kerngeschehens eine Abweichung in den Aussagen der beiden Beschuldigten. Der Beschuldigte 2 machte überdies ausweichende Angaben zu den Handlungen des Beschuldigten 1, was darauf hindeutet, dass er den Beschuldigten 1 schützen will. So gab er wenig nachvollziehbar an, dass er im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte 1 den Strafkläger wieder gefasst habe, nicht alles genau gesehen habe (pag.