Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte 2 den Auslöser der körperlichen Einwirkung auf den Strafkläger anders schilderte als der Beschuldigte 1. So führte der Beschuldigte 1 bekanntlich aus, der Strafkläger habe die Fäuste gegen ihn erhoben. Der Beschuldigte 2 sprach seinerseits lediglich von einer drohenden Haltung, welche der Strafkläger ihnen gegenüber eingenommen haben soll (pag. 79). Damit besteht bezüglich eines relevanten Punktes des Kerngeschehens eine Abweichung in den Aussagen der beiden Beschuldigten.