10.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 2 C.________ 10.4.1 Der Beschuldigte 2 wurde erstmals am 24. April 2014 einvernommen (pag. 75 ff.). Dabei machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Nachdem er Akteneinsicht erhalten hatte, tätigte er am 26. Mai 2014 vor der Staatsanwaltschaft erstmals Angaben, verweigerte jedoch die Beantwortung von Fragen bzw. Vorhalten der Privatklägerschaft (pag. 77 ff.). Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte 2 den Auslöser der körperlichen Einwirkung auf den Strafkläger anders schilderte als der Beschuldigte