Bezüglich der Technik (vorne nach vorne), welche er anwandte, um den Strafkläger zu Boden zu bringen, hielt der Beschuldigte 1 überzeugend fest, dass er diese insbesondere aufgrund der engen Platzverhältnisse gewählt habe. Es gebe keine Patentlösung sondern vielmehr eine Palette an möglichen Techniken. Er habe diese gewählt, da sie für ihn in diesem Moment am zielführendsten gewesen sei (pag. 490). Weiter blieb der Beschuldigte 1 im Wesentlichen bei seinen bereits gemachten Angaben, weswegen sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 10.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 2 C.__