22 men, was für eine Vorbereitung der Einvernahme spricht. Diese stereotypen Angaben sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Beschuldigte 1 wurde schliesslich auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen, wobei es jedoch dabei nur noch um Ergänzungsfragen ging (pag. 488 ff.). Bezüglich der Technik (vorne nach vorne), welche er anwandte, um den Strafkläger zu Boden zu bringen, hielt der Beschuldigte 1 überzeugend fest, dass er diese insbesondere aufgrund der engen Platzverhältnisse gewählt habe.