Diese Angabe, wonach der Strafkläger zweimal die Fäuste erhoben habe, steht ebenfalls im Widerspruch zu seiner erstmaligen Schilderung dieses Vorfalls. Damals gab der Beschuldigte 1 noch an, dass der Strafkläger mit der linken Hand, in der er die Tücher gehalten habe, vor seinem Gesicht herumgefuchtelt habe (pag. 51). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auch die Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der zweiten Einvernahme insgesamt nicht überzeugen. Auffällig ist insbesondere erneut, dass sie mit dem Journaleintrag teils fast wörtlich übereinstim-